Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich vereinbart, gültig sind. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf widersprechende Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. 2 Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. 3 Preise Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an unsere in Angeboten angegebenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen können gesondert berechnet werden. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserer Niederlassung Bovenden oder einer unserer Zweigniederlassungen. 4 Lieferungs- und Leistungszeit Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Sublieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung mehr als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Der Auftraggeber kann sich auf die genannten Umstände nur berufen, wenn er uns unverzüglich benachrichtigt. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der von dem Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist zumindest auf unsere grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, sofern diese für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind. 5 Gefahrübergang Die Gefahr geht auf unsere Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 6 Eigentumsvorbehalt und Weiterveräußerung der Ware Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit der Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt: Die Ware bleibt unser Eigentum. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die möglicherweise aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) werden uns bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang abgetreten. Sie ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Bei Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor. 7 Zahlung Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Zahlungen 10 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den gesamten Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen im Sinne von §§ 284, 285 BGB nicht nachkommt, so sind wir berechtigt, die Gesamtrestschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskäftig festgestellt worden oder unstreitig sind. 8 Allgemeine Hinweise (Beratung, Programmbeschreibung) Gewährleistungen werden nur hinsichtlich der technischen Brauchbarkeit der Hardware und Software gegeben. In dem Zusammenhang erfolgte Beratungen und Hinweise vor und nach Vertragsabschluß beziehen sich nur auf den technischen Verwendungszweck und sind Beschreibungen der Leistungsfähigkeit der Hardware und Software. Die möglicherweise auftretenden Fehler bei der Verwendung der Hardware und Software sind Mängel und deuten im Zweifel nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften hin. 9 Auswahl der Programme Für den Einsatz und die Auswahl des Programms ist der Auftraggeber verantwortlich. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die angebotenen Programme und Anlagen entsprechend den Leistungsangeboten so auszuwählen, daß er die mit dem Programm erzielbaren Ergebnisse für sich nutzen kann.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß wir - mangels einer besonderen Zusicherung - keine Haftung für Rentabilität, Verwertung oder Fabrikationsreife des Vertragsgegenstandes übernehmen. 10 Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber hat die angelieferten Bedienungsanleitungen und die in den Schulungen angegebenen Anweisungen zu beachten. Eine nichtvertragsgemäße Nutzung der Anlage geht zu Lasten des Auftragsgebers. Im Fall von Mängeln an der Anlage und im Programm sind wir unverzüglich zu benachrichtigen, soweit nicht die auftretenden Fehler und Mängel von dem Auftraggeber selbst sofort korrigiert werden können. Der Auftraggeber hat es insbesondere zu unterlassen, technische Änderungen eigenmächtig vorzunehmen. Im Zweifel hat der Auftraggeber sich bei uns telefonisch oder schriftlich zu vergewissern und die dann gegebenen Anweisungen und Hinweise zu befolgen. 11 Beratungs- und Schulungspflichten Wir verpflichten uns, das Bedienungspersonal auf Anforderungen in unseren Schulungsräumen entsprechend unseren Angeboten in die Anlage einzuweisen. Entsprechend unseren Angeboten führen wir auf Anforderung des Auftraggebers auch Nachschulungen durch. Darüber hinaus verpflichten wir uns, hinsichtlich der Bedienung der Anlagen ergänzende Hinweise zur Nutzung des Programms zu geben. 12 Datenverluste Für Datenverluste haften wir grundsätzlich nicht. Vor Datenverlusten hat der Auftraggeber sich zu sichern. Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich durch uns verursachte Datenverluste beschränkt sich unsere Haftung auf den zur Rekonstruktion der Daten erforderlichen Aufwand unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen hat. 13 Allgemeine Gewährleistung Wir gewährleisten, daß unsere Produkte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Aufstellung der Anlagen nach deren Funktionsprüfung. Der Auftraggeber muß Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Aufstellung der Anlage, schriftlich mitteilen. Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Fall rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, nachzubessern oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Werden die Gewährleistungsarbeiten vom Auftraggeber vorgenommen, werden unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. Für den Fall, daß durch Nachbessern und/oder Ersatzlieferung ein von uns zu vertretender Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt wird, kann der Käufer die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen und, sofern über die Herabsetzung keine Einigung zustande kommt, vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber nicht durch Eigenschaftzusicherungen gegen das Risiko des Mangelfolgeschadens abgesichert worden ist. Der Auftraggeber hat uns die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Anderenfalls sind wir von Gewährleistungsverpflichtungen befreit. Dies gilt auch für den Fall, daß der Auftraggeber oder ein Dritter Eingriffe in irgendwelcher Art, insbesondere Veränderungen oder Reparaturen an den von uns gelieferten Anlagen oder Programmen vornimmt oder diese anderweitig unsachgemäß behandelt werden. Als angemessene Frist werden 7 Tage vereinbart. Die Gewährleistung gilt auch dann als erfüllt, wenn wir innerhalb dieser Frist vorübergehend eine Ausweichanlage zur Verfügung stellen und dadurch die Betriebsbereitschaft der (Ausgleich-) Anlage nicht länger als 7 Tage unterbrochen ist. 14 Gewährleistung und Software Für die Software können wir keine Gewähr dafür übernehmen, daß diese in jedem Fall unterbrechungs- oder fehlerfrei arbeitet. Wir liefern Software der mittleren Art und Güte. Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblich beeinträchtigen, werden wir den Fehler - woweit wir zu dessen Beseitigung in der Lage sind - je nach seiner Bedeutung durch die Installation einer anderen Programmversion oder durch Hinweise zur Beseitigung und zur Vermeidung der Auswirkungen, dieses Fehlers beseitigen. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung den von uns zu vertretenden Mangel nicht beseitigen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber nicht durch Eigenschaftszusicherung gegen das Risiko des Mangelfolgeschadens abgesichert worden ist. 15 Allgemeine Haftung, Haftungsausschluß und Zusicherungshaftung Schadensansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Vertragspflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind gegen uns oder unsere Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung erfaßt jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden (Mangelschäden) und solche Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehenden und nachstehenden beschränkten Weise. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war. Die Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Vertragspflichtverletzungen oder aus Zusicherung einer Eigenschaft verjähren innerhalb von 6 Monaten. 16 Schutzrechte und Lizenzen Der Auftraggeber hat als Endverbraucher keinerlei Rechte, die Urheber-, Warenzeichen-, andere Schutzrechte oder Lizenzen zu übertragen oder zu lizenzieren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Hinweise auf Urheber-, Warenzeichen- oder andere Schutzrechte, die auf den Vertragsprodukten oder Teilen davon angebracht sind, zu beseitigen, zu ändern, zu überdecken oder unkenntlich zu machen. Der Auftraggeber ist als Endverbraucher nicht berechtigt, Dritten die Softwareprodukte zu vermieten, andere Benutzungsrechte einzuräumen oder Übersetzungen der Programme herzustellen, um die Vertragsproduktion auf nicht kompatible Hardware anzupassen und zu verwenden. Das Programm ist nur auf einer einzelnen Anlage einzusetzen. Das Vervielfältigen von Dokumentationen oder anderem gedruckten Material ist nur für den internen Gebrauch, insbesondere zum Zweck der Datensicherung erlaubt. Soweit bestimmte Programme durch entsprechende Maßnahmen ganz oder teilweise vor einer Vervielfältigung geschützt sind, tragen diese den Vermerk "Copy protected". Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Kopie des Programms sowie jede Modifikation oder in andere Programme eingebrachte Teile dieses Programms mit entsprechenden Hinweisen auf unser Lizenz- und Urheberrecht oder das unserer Lieferanten zu versehen. 17 Überschreibungen von Schutzrechten und Lizenzen auf andere Der Auftraggeber ist nur berechtigt, das Programm und seine Nutzung auf andere zu überschreiben, wenn der Auftraggeber die vollständige Adresse des neuen Auftraggebers mitteilt und dieser den Schutzrechten und Lizenzen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Außerdem ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Überschreibungsgebühr zu entrichten. Sämtliche maschinenlesbaren oder in gedruckter Form vorliegenden Kopien einschließlich des Originals der Programme sind bei der Überschreibung an den neuen Auftraggeber weiterzureichen. Die Lizenzrechte des bisherigen Auftraggebers erlöschen automatisch mit der Überschreibung auf den neuen Auftraggeber. Die bei dem ehemaligen Lizenznehmer und Auftraggeber noch vorhandenen Modifikationen von Programmen oder in andere Programme eingebrachten Teile des Programms oder Dokumentationen sind unverzüglich zu vernichten oder uns auszuhändigen. 18 Lizenzdauer Der Auftraggeber kann jederzeit die Lizenzvereinbarung kündigen. Wir können fristlos die Lizenzvereinbarungen kündigen, wenn der Auftraggeber gegen die Schutzrechte oder gegen die aufgeführten Lizenzvertragsbestimmungen verstößt. Das gleiche Recht steht uns zu, wenn der Auftraggeber in anderer Weise erhebliche Vertragsverletzungen begeht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Aufhebung der Lizenzrechte das Programm mit allen Kopien, Modifikationen und allen in andere Programme eingebrachten Teile des Programms sowie die Dokumentationen zu vernichten oder an uns zurückzugeben und darüber gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. 19 Verletzung von Schutzrechten Der Auftraggeber hat die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte uns unverzüglich zu melden. Bei erheblicher Verletzung der Schutzrechte und Lizenzbestimmungen hat der Auftraggeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von DM 30.000,-- an uns zu zahlen. 20 Freistellung von Schutzrechtsverletzungen Wir werden den Auftraggeber und dessen eventuelle Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten gegenüber Dritten freistellen, es sei denn, die Hardware oder Software stammen vom Auftraggeber. Die Freistellungsverpflichtung ist beitragsgemäß durch die Höhe des Kaufpreises der gelieferten Ware beschränkt. Zusätzliche Voraussetzungen für die Freistellung sind, daß uns oder unserem Lieferanten die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich unseren Liefergegenständen ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Wir haben wahlweise das Recht, uns von den übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß wir die erforderlichen Lizenzgebühren der angeblich verletzten Rechte beschaffen oder unserem Auftraggeber geänderte Ware bzw. einen Teil davon zur Verfügung stellen, die im Fall des Austausches der Ware bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich der Ware beseitigen. 21 Geheimnisschutz Wir verpflichten uns, die uns bekannt gewordenen Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die im Programm bzw. in der Anlage enthalten sind, sowie alle Dokumentationen, die der Auftraggeber von uns erhält, als Geschäftsgeheimnis von uns und unseren Lieferanten zu behandeln. Diese dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, wie dies zur Nutzung des Programms und der Anlage erforderlich ist. 22 Anwendbares Recht Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen steht das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 23 Rechtsstand Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, ist Gerichtsstand ausschließlich Göttingen für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten. 24 Abtretbarkeit von Ansprüchen Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 25 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |
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